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BGH Urteil v. - VII ZR 265/03

Gesetze: AGBG § 9 Abs. 1 Bf; AGBG § 9 Abs. 1 CI; BGB § 133 B; BGB § 157 D

Leitsatz

a) Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, daß ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers unwirksam (im Anschluß an , BauR 2004, 1143).

b) Eine derartige Klausel kann nicht in der Weise aufrecht erhalten werden, daß der Auftragnehmer berechtigt ist, den Sicherheitseinbehalt durch eine selbstschuldnerische, unbefristete Bürgschaft abzulösen (Bestätigung von , BGHZ 147, 99, 105 f. und vom - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463).

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1001 Nr. 18
XAAAC-03430

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