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BGH Urteil v. - VII ZR 270/03

Gesetze: ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

Leitsatz

a) Das Berufungsgericht ist gehalten, nachprüfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, daß es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.

b) Eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme liegt regelmäßig nicht vor, wenn das Berufungsgericht ein Sachverständigengutachten dazu einholen muß, inwieweit ein Mangel eines Bauwerks durch den Unternehmer verursacht worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 516 Nr. 10
FAAAC-03436

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