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BGH Urteil v. - VII ZR 362/01

Gesetze: BGB § 631 Abs. 1; HOAI § 10 Abs. 1

Leitsatz

Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAC-03515

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