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BGH Urteil v. - VII ZR 376/00

Gesetze: VOB/B § 1 Nr. 4; VOB/B § 2 Nr. 6; BGB § 133 B; BGB § 157 B

Leitsatz

Für die Bestimmung einer nach VOB/A ausgeschriebenen Leistung sind neben dem Wortlaut der Leistungsbeschreibung die Umstände des Einzelfalles, unter anderem die Besonderheiten des Bauwerkes, maßgeblich.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2002 S. 1321 Nr. 25
PAAAC-03531

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