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BGH Urteil v. - VII ZR 395/01

Gesetze: BGB § 305; BGB § 633 Abs. 1

Leitsatz

Die Planung des Architekten ist mangelhaft, wenn eine mit dem Besteller vereinbarte Obergrenze für die Baukosten überschritten wird. Eine Toleranz kommt nur in Betracht, wenn sich im Vertrag hierfür Anhaltspunkte finden.

Die in einem Bauantrag genannte Bausumme wird nicht allein dadurch als Obergrenze für die Baukosten vereinbart, daß der Architekt den Antrag dem Bauherrn vorlegt, dieser ihn unterzeichnet und an die Baubehörde weiterleitet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2003 S. 1676 Nr. 31
IAAAC-03542

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