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BGH Urteil v. - VII ZR 41/01

Gesetze: AGBG § 9 BF; AGBG § 9 Ch; BGB § 284; BGB § 286; EGBGB Art. 299 § 5 Satz 1

Leitsatz

Eine Vertragsstrafenklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach welcher der Auftragnehmer für jeden Arbeitstag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,5 % zu zahlen hat, übt einen wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Druck auf den Auftragnehmer aus. Sie ist ungeachtet einer Obergrenze unwirksam.

Zu der Frage, ob der Abschluß eines Vergleichs in einem Parallelprozeß den Zurechnungszusammenhang unterbricht, wenn eine nicht wirksam vereinbarte Vertragsstrafe als Verzugsschaden geltend gemacht wird.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2002 S. 1118 Nr. 22
LAAAC-03554

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