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BGH Urteil v. - VII ZR 50/04

Gesetze: VOB/B § 14; VOB/B § 16 Nr. 3 Abs. 1 B

Leitsatz

a) Hat der Auftraggeber eines Vertrages, in dem die VOB/B vereinbart worden ist, nicht binnen zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Einwendungen gegen deren Prüfbarkeit erhoben, wird der Werklohn auch dann fällig, wenn die Rechnung objektiv nicht prüfbar ist. Es findet die Sachprüfung statt, ob die Forderung berechtigt ist. Bei ausreichender Grundlage kann der Werklohn gemäß § 287 ZPO geschätzt werden (im Anschluss an , BauR 2004, 1937).

b) Die Frist von zwei Monaten gilt auch dann, wenn eine Schlussrechnung während eines laufenden Gerichtsverfahrens eingereicht wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 454 Nr. 7
ZAAAC-03613

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