Eine vom Besteller gegenüber dem Bauunternehmer verwendete Klausel, nach der ein Bareinbehalt von 5 % der Schlußrechnungssumme auf die Dauer der Gewährleistungsfrist einbehalten wird, der allein durch Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam. Eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, daß die Ablösung durch eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft erfolgt, kommt bei der gebotenen objektiv-generalisierenden Betrachtungsweise nicht in Betracht (im Anschluß an , BauR 2005, 539).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2005 S. 1683 Nr. 31 IBR 2005 S. 423 Nr. 8 NJW-RR 2005 S. 1040 Nr. 15 EAAAC-03620