a) Der Leistungsempfänger ist im Falle der Abtretung der Werklohnforderung durch den Leistenden nur dann von der Abzugspflicht entbunden, wenn eine für den Leistenden erteilte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird.
b) Nimmt ein Leistungsempfänger den Steuerabzug vor und führt den Abzugsbetrag an das Finanzamt ab, tritt hinsichtlich der Werklohnforderung Erfüllungswirkung ein, es sei denn, für den Leistungsempfänger war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt der Zahlung bekannten Umstände eindeutig erkennbar, daß eine Verpflichtung zum Steuerabzug nicht bestand (im Anschluß an , BauR 2001, 1906).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV-Beilage 2005 S. 394 Nr. 4 DB 2005 S. 1960 Nr. 36 DStRE 2005 S. 1334 Nr. 22 HFR 2005 S. 1118 Nr. 11 IBR 2005 S. 411 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 37/2005 S. 3110 IAAAC-03662