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BGH Beschluss v. - VIII ZB 100/02

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Waren Streitgenossen in einem Prozeß, in welchem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, so kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozeßgegner erstattet verlangen (Aufgabe von , JurBüro 1969, 941).

Fundstelle(n):
OAAAC-03686

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