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BGH Beschluss v. - VIII ZB 104/02

Gesetze: ZPO § 121 Abs. 2

Leitsatz

Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2003 S. 1530 Nr. 30
JAAAC-03692

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