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Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis
Das VwZG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom (BGBl 2005 I S. 2354; BStBl 2005 I S. 855 (Auszug) mit Wirkung zum neu gefasst worden. Rechtsgrundlage für die Zustellung durch die Behörde gegen Empfangsbekenntnis ist § 5 VwZG.
2. Zustellung durch Bedienstete der Finanzbehörde (§ 5 Abs. 1 VwZG)
2.1 Allgemeines
Bei der Zustellung nach § 5 Abs. 1 VwZG ist dem Empfänger das zuzustellende Dokument grundsätzlich in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben (§ 5 Abs. 1 Satz 1 VwZG). Die Regelung soll verhindern, dass ein mit der Zustellung beauftragter Behördenbediensteter, der ansonsten nicht am Verfahren beteiligt ist, Kenntnis vom Inhalt des Dokuments erhält; sie dient dem Datenschutz bzw. der Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO).
In den Fällen, in denen der fachlich zuständige Bedienstete selbst – etwa beim Erscheinen des Empfängers in den Diensträumen – das Dokument übergibt, kann eine Kuvertierung entfallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 VwZG). Eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Empfängers durch die „offene” Zustellung ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis – Vordruck AO (S) 29 – zu unterschreiben (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VwZG). Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellu...