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BGH Urteil v. - VIII ZR 10/03

Gesetze: ZPO § 321 a; ZPO § 574; AGBG § 9 Abs. 1 Bb; AGBG § 9 Abs. 1 Cb; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bb; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Cb; WoBindG § 10 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Eine analoge Anwendung des § 321 a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.

Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321 a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.

Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel

"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart"

verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 485 Nr. 9
KAAAC-03926

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