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BGH Urteil v. - VIII ZR 114/04

Gesetze: BGB § 200 Satz 1; BGB § 548 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt gemäß §§ 548 Abs. 1 Satz 2, 200 Satz 1 BGB auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält, wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1625 Nr. 30
GAAAC-03988

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