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BGH Urteil v. - VIII ZR 123/05

Gesetze: BGB § 200; BGB § 548 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 Satz 2, § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält (im Anschluss an Senat, BGHZ 162, 30). Dies gilt auch dann, wenn der Mietvertrag erst später endet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1588 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 27/2006 S. 2244
QAAAC-04011

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