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BGH Urteil v. - VIII ZR 164/03

Gesetze: ZPO § 513 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 546

Leitsatz

Auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1764 Nr. 33
LAAAC-04244

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