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BGH Urteil v. - VIII ZR 363/04

Gesetze: BGB § 476

Leitsatz

a) Ein Sachmangel der Kaufsache kann sich dem Käufer auch dann erst nach Gefahrübergang "zeigen", wenn er ihn im Falle einer eingehenden Untersuchung schon bei der Übergabe hätte entdecken können.

b) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, ist nicht schon dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit auftreten kann und deshalb keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zulässt, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

c) Die Vermutung, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorgelegen hat, kann auch für äußere Beschädigungen der Kaufsache wie etwa einen Karosserieschaden eines verkauften Kraftfahrzeugs eingreifen. Sie ist jedoch dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2005 S. 2654 Nr. 49
DStZ 2006 S. 54 Nr. 1
NJW 2005 S. 3490 Nr. 48
NWB-Eilnachricht Nr. 41/2005 S. 3430
WM 2005 S. 2293 Nr. 48
ZIP 2005 S. 2020 Nr. 45
FAAAC-04541

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