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BGH Urteil v. - VIII ZR 394/03

Gesetze: BGB § 543 Abs. 1

Leitsatz

Zieht der (vorläufige) Insolvenzverwalter, der für das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Zwischenmieters bestellt worden ist, die Miete von dem Endmieter ein, so ist er verpflichtet, die vereinnahmte Miete in der geschuldeten Höhe an den Hauptvermieter weiterzuleiten (im Anschluß an BGHZ 151, 353). Erklärt er dennoch, er werde die Miete nicht weiterleiten, so ist der Hauptvermieter zur fristlosen Kündigung des Zwischenmietverhältnisses berechtigt, auch wenn ein Zahlungsrückstand im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB noch nicht entstanden ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 2021 Nr. 37
NJW 2005 S. 2552 Nr. 35
NZM 2005 S. 538 Nr. 14
ZAAAC-04569

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