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BGH Urteil v. - VIII ZR 93/04

Gesetze: BGB § 203 Satz 1

Leitsatz

Durch einen im Rahmen der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich der Parteien wird die Verjährung eines von dem Vergleich erfaßten Schadensersatzanspruches gemäß § 203 Satz 1 BGB bis zur Erklärung des Widerrufs gehemmt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 1905 Nr. 35
NZM 2005 S. 535 Nr. 14
AAAAC-04654

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