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BGH Beschluss v. - X ZB 17/04

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs.; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

Eine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlausschusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Berufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem sie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Es kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Prozeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von Bestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten eines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes Bild geben müssen.

Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 2317 Nr. 32
VAAAC-04741

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