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BGH Beschluss v. - X ZB 40/03

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs.

Leitsatz

Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters ansässigen Hauptbevollmächtigten zur Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht stellt in der Regel keine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. ZPO dar; auch fiktive Reisekosten des Insolvenzverwalters sind in einem solchen Fall in der Regel nicht zu erstatten.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2377 Nr. 44
GAAAC-04814

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