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BGH Urteil v. - X ZR 104/03

Gesetze: HGB § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3; HGB § 271 Abs. 2; WirtschaftsprüferO § 49; BGB § 134

Leitsatz

Ob ein Unternehmen, dessen gesetzlicher Vertreter als Abschlußprüfer tätig ist oder werden soll, i.S.d. § 319 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 HGB mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist, beurteilt sich nach § 271 Abs. 2 HGB.

Allein ein Verstoß gegen § 49 2. Altern. WPO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zugrundeliegenden Vertrags.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2009 Nr. 37
BFH/NV-Beilage 2004 S. 397 Nr. 4
DB 2004 S. 1605 Nr. 30
FAAAC-04849

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