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BGH Urteil v. - X ZR 14/02

Gesetze: PatG § 9

Leitsatz

a) Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Einer Patentverletzung steht nicht entgegen, dass eine Vorrichtung normalerweise anders bedient wird und die Abnehmer deshalb von der patentverletzenden Lehre regelmäßig keinen Gebrauch machen. Die Patentverletzung entfällt in einem solchen Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt.

b) Für die Prüfung einer Patentverletzung ist es unerheblich, dass ein zusätzlicher Vorteil, den die angegriffene Ausführungsform aufweist, behördlichen Vorgaben entspricht, die nach Inkrafttreten des Streitpatents Gültigkeit erlangten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAC-04921

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