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BGH Urteil v. - X ZR 142/03

Gesetze: BGB § 823 Abs. 1 Dd

Leitsatz

Der aus Delikt in Anspruch Genommene trägt die Beweislast für die Einwilligung in eine Eigentumsverletzung, die bei Ausführung eines Werkvertrags erfolgt, dessen Inhalt hinsichtlich Art und Umfang der geschuldeten Eingriffe streitig ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 333 Nr. 6
VAAAC-04929

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