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BGH Urteil v. - XI ZR 106/05

Gesetze: BGB § 123; VerbrKrG § 4 Abs. 1; VerbrKrG § 6 Abs. 1; VerbrKrG § 6 Abs. 2; VerbrKrG § 9 Abs. 1 (in der bis zum geltenden Fassung); VerbrKrG § 9 Abs. 3 (in der bis zum geltenden Fassung)

Leitsatz

a) Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nur dann nichtig, wenn die in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG vorgeschriebene Gesamtbetragsangabe völlig fehlt, nicht jedoch, wenn sie falsch ist.

b) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., , WM 2004, 1536 ff. und vom - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).

c) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG auch der die Fondsbeteiligung finanzierenden Bank seine Ansprüche gegen die Fondsgesellschaft entgegenhalten und gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG die Rückzahlung des Kredits verweigern, soweit ihm gegen die Fondsgesellschaft ein Abfindungsanspruch zusteht (Bestätigung von BGHZ 156, 46 ff. und Senatsurteil vom - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 f.).

d) Ansprüche gegen Gründungsgesellschafter, Fondsinitiatoren, maßgebliche Betreiber, Manager und Prospektherausgeber kann der Kreditnehmer nicht gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG dem Rückzahlungsverlangen der Bank entgegensetzen (Abweichung von BGHZ 159, 280, 291 f.; 159, 294, 312 f.; , WM 2004, 1518 ff. und II ZR 374/02, WM 2004, 1525, 1526, vom - II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297, vom - II ZR 200/03, WM 2005, 547 und vom - II ZR 411/02, WM 2005, 843, 845).

e) Ist ein Darlehensnehmer durch falsche Angaben zum Erwerb einer Fondsbeteiligung bewogen worden, kann er auch den mit dem Anlagevertrag gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG verbundenen Darlehensvertrag nach § 123 BGB anfechten, wenn die Täuschung auch für dessen Abschluss kausal war. Den daneben bestehenden Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss gegen den Vermittler kann der Darlehensnehmer ebenfalls gegen die kreditgebende Bank geltend machen, da der Vermittler bei einem verbundenen Geschäft nicht Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1294 Nr. 24
DB 2006 S. 1268 Nr. 23
DStR 2006 S. 1091 Nr. 25
DStZ 2006 S. 458 Nr. 13
WM 2006 S. 1066 Nr. 22
ZIP 2006 S. 1084 Nr. 23
VAAAC-05376

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