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BGH Urteil v. - XI ZR 135/04

Gesetze: BGB § 171; BGB § 172; BGB § 173; RBerG Art. 1 § 1; VerbrKrG § 10 Abs. 2; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

Leitsatz

a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden war.

b) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse.

c) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BBV-Kurznachricht Nr. 10/2005 S. 35
NWB-Eilnachricht Nr. 39/2005 S. 3279
StuB-Bilanzreport Nr. 24/2005 S. 1070
LAAAC-05417

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