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FG Baden-Württemberg Beschluss v. - 3 KO 1/05 EFG 2007 S. 224 Nr. 3

Gesetze: GKG § 34GKG § 35GKG § 52 Abs. 2GKG § 52 Abs. 4 KV-Nr. 6111

Streitwert bei Klagerücknahme

Mindeststreitwert

Leitsatz

1. Ist der Klageschrift kein bezifferter Klagantrag zu entnehmen, ist dem Kostenansatz der Streitwert zugrunde zu legen, der sich aus dem Anfechtungsbegehren des Klägers im Einspruchsverfahren ergibt. Die Voraussetzungen für den Ansatz des Auffang-Streitwerts oder Mindeststreitwerts sind in diesem Fall nicht gegeben.

2. Der Streitwert wird nicht dadurch gemindert, dass die Klage nur vorsorglich „fristwahrend” erhoben wurde.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 224 Nr. 3
MAAAC-05486

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