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BGH Urteil v. - XI ZR 194/02

Gesetze: BGB § 276 Cc a.F.; BGB § 607 a.F.

Leitsatz

Anders als ein Anlagevermittler, der dem Anlageinteressenten vertraglich Aufklärung über alle für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände schuldet, ist eine kreditgebende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Anleger und Darlehensnehmer ungefragt über eine im finanzierten Kaufpreis einer Eigentumswohnung enthaltene Innenprovision von mehr als 15% für den Vertrieb zu informieren.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2004 S. 1362 Nr. 25
CAAAC-05527

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