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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 155/04

Gesetze: VO (EWG) Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 lit. c VO (EWG) Nr. 1031/88 Art. 4 Abs. 1

Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

Leitsatz

Das Trennen von in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren (hier Textilien) von den Versandpapieren, die nicht aus zoll- oder beförderungstechnischen Gründen bedingt ist, stellt regelmäßig ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung dar.

Zu der Frage, wann einer als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommenen GmbH Entziehungshandlungen ihrer Mitarbeiter zugerechnet werden können.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
LAAAC-05550

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