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BGH Urteil v. - XI ZR 239/04

Gesetze: BGB § 172; RBerG Art. 1 § 1

Leitsatz

Wer eine wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB unwirksame notarielle Vollmacht erteilt hat, kann an einen vom Bevollmächtigten geschlossenen Darlehensvertrag gebunden sein, wenn dem Darlehensgeber zuvor eine Ausfertigung einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde, in der das Vorliegen einer Ausfertigung der Vollmacht vermerkt ist, zusammen mit einer Abschrift der Vollmacht zugegangen ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DNotZ 2006 S. 745 Nr. 10
DStZ 2006 S. 387 Nr. 11
NJW 2006 S. 2118 Nr. 29
WM 2006 S. 853 Nr. 18
ZIP 2006 S. 843 Nr. 18
UAAAC-05602

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