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BGH Urteil v. - XI ZR 255/03

Gesetze: VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 164; BGB § 171; BGB § 172

Leitsatz

a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt jedenfalls bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt.

b) Die fehlende Einflußnahme der Anleger auf die Auswahl des in einem Immobilienmodell vorgesehenen Treuhänders (Geschäftsbesorgers) rechtfertigt es für sich genommen nicht, ihn mangels eines persönlichen Vertrauensverhältnisses nicht wie einen echten Vertreter zu behandeln.

c) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der kreditgebenden Bank wird in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt.

d) Selbst ein massiver Interessenkonflikt des Vertreters schließt die Wirksamkeit des von ihm namens des Vollmachtgebers geschlossenen Vertrages grundsätzlich nur unter den engen Voraussetzungen des Vollmachtsmißbrauchs aus.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DB 2005 S. 605 Nr. 11
GAAAC-05624

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