Gesetze: BGB § 171; BGB § 172; BGB § 173; RBerG Art. 1 § 1; VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b (Fassung bis )
Leitsatz
a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht eine Ermächtigung zur Vertretung gegenüber Gerichten und Behörden enthielt (Fortführung BGHZ 145, 265).
b) Nach der bis gültigen Fassung des § 4 VerbrKrG besteht bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen (Abgrenzung zu Senatsurteilen vom - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 und vom - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DB 2005 S. 606 Nr. 11 KÖSDI 2005 S. 14620 Nr. 5 UAAAC-05641