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BGH Urteil v. - XI ZR 474/02

Gesetze: ZPO § 513 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1

Leitsatz

a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur Begleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichtsstand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 459 Nr. 9
TAAAC-05838

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