1. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhenden dinglichen Belastungen grundsätzlich wertmindernd zu berücksichtigen.
2. Ein Interesse des Kreditgebers, sich durch einen an sich wirtschaftlich sinnlosen Bürgschafts- oder Mithaftungsübernahmevertrag vor Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, vermag die Sittenwidrigkeit grundsätzlich nur bei einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung zu vermeiden. Das gilt auch für eine vor dem übernommene Bürgschaft (Aufgabe von BGH WM 1998, 2327, 2329 f.).
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2002 S. 1390 Nr. 27 DStR 2002 S. 1405 Nr. 33 OAAAC-05844