a) Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).
b) Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.
c) In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2006 S. 1588 Nr. 30 BBV-KN 8/2006 S. 233 („Schrottimmobilien”: Badenia erneut zu Schadensersatz verurteilt) BBV-Kurznachricht Nr. 7/2006 S. 201 BBV-Kurznachricht Nr. 7/2006 S. 201 DB 2006 S. 1424 Nr. 26 DNotZ 2006 S. 839 Nr. 11 DStR 2006 S. 1190 Nr. 27 DStZ 2006 S. 531 Nr. 15 NJW 2006 S. 2099 Nr. 29 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2006 S. 1749 RIW 2006 S. 770 Nr. 10 WM 2006 S. 1194 Nr. 25 ZIP 2006 S. 1187 Nr. 25 HAAAC-05855