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BGH Beschluss v. - XII ZB 245/04

Gesetze: ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

Leitsatz

Im Berufungsverfahren sind vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am Kosten eines Verkehrsanwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Es genügt hierzu nicht, dass die Partei in großer Entfernung vom Ort des Prozesses wohnt. Erstattungsfähig sind jedoch regelmäßig die fiktiven Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmächtigten am Sitz des Gerichts.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BB 2006 S. 1656 Nr. 31
NJW-RR 2006 S. 1563 Nr. 22
PAAAC-06162

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