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BGH Beschluss v. - XII ZB 27/04

Gesetze: ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 519 Abs. 3

Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt wurde, bei im übrigen richtiger und vollständiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 1003 Nr. 14
WM 2006 S. 1554 Nr. 32
RAAAC-06183

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