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BGH Beschluss v. - XII ZB 61/04

Gesetze: ZPO § 121 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; BRAGO § 126 Abs. 1 Satz 2

Leitsatz

a) Im Rahmen einer bewilligten Prozeßkostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozeßgericht niedergelassenen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts i.S. von § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" i.S. von § 126 Abs. 1 Satz 2 1. Halbs. BRAGO beigeordnet werden.

b) Der Partei ist auf Antrag zusätzlich ein unterbevollmächtigter Rechtsanwalt zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins beizuordnen, wenn in besonders gelagerten Einzelfällen Reisekosten nach § 126 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BRAGO geschuldet sind und diese die Kosten des unterbevollmächtigten Rechtsanwalts annähernd erreichen.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2100 Nr. 39
WAAAC-06258

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