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BGH Beschluss v. - XII ZB 74/05

Gesetze: ZPO § 520 Abs. 2 Satz 2

Leitsatz

Die nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderliche Einwilligung des Gegners in die Verlängerung der Begründungsfrist muss, wenn der Gegner sie nicht selbst gegenüber dem Gericht erklärt, in dem Fristverlängerungsantrag im Regelfall ausdrücklich dargelegt werden. Ausnahmsweise reicht eine konkludente Darlegung aus, etwa wenn sich die Einwilligung des Gegners zweifelsfrei aus dem Zusammenhang des Antrags mit bereits zuvor gestellten Verlängerungsanträgen ergibt.

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 2192 Nr. 30
VAAAC-06280

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