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BGH Urteil v. - XII ZR 100/00

Gesetze: ZPO § 288 Abs. 1

Leitsatz

Der Vortrag einer Partei, der Vertrag sei mit dem Gegner zustande gekommen, kann Gegenstand eines Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
AAAAC-06316

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