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BGH Urteil v. - XII ZR 155/04

Gesetze: ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 1; ZPO § 528

Leitsatz

Der Streitgegenstand eines Berufungsverfahrens bestimmt sich nach den Anträgen, die gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Parteivortrags auszulegen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW-RR 2005 S. 1659 Nr. 23
LAAAC-06402

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