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BGH Urteil v. - XII ZR 18/00

Gesetze: ZPO a.F. § 561 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 313 Abs. 2 Satz 2; BGB § 566 a.F.; BGB § 182 Abs. 2; BGB a.F. § 535 Abs. 1; BGB § 306; BGB § 275 Abs. 2; AGBG § 9 Abs. 1 Bb; AGBG § 9 Abs. 1 Ch

Leitsatz

Die revisionsgerichtliche Prüfung der Wahrung der Schriftform einer bei den Akten befindlichen Urkunde beschränkt sich auf die getroffenen Feststellungen zu deren Beschaffenheit, wenn das Berufungsurteil nur auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verweist und dieser keine Bezugnahme auf die Urkunde enthält.

Zur Formfreiheit der Zustimmung des Mieters zu einem Vermieterwechsel, den der alte und der neue Vermieter in einem der Schriftform des § 566 BGB a.F. genügenden Nachtrag zu einem langfristigen Mietvertrag vereinbart haben.

Zum Fortbestand der Besitzeinräumungspflicht des Vermieters, der sich zur Herstellung des Mietobjekts verpflichtet hat, das Grundstück aber nachträglich an einen Dritten verkauft, der es bebaut und anderweitig vermietet.

Zur Angemessenheit einer in einem Gewerbemietvertrag über ein noch zu errichtendes Gebäude ohne zeitliche Begrenzung vereinbarten Vertragsstrafe für jeden Tag der Überschreitung des vereinbarten Mietbeginns.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAC-06441

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