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BGH Urteil v. - XII ZR 202/03

Gesetze: BGB § 1361 b Abs. 2 a.F.

Leitsatz

Wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, schuldet der in der bisherigen Ehewohnung verbleibende Ehegatte dem weichenden Ehegatten eine Nutzungsvergütung in analoger Anwendung des § 1361 b Abs. 2 BGB (a.F.) auch dann, wenn die Wohnungsüberlassung an den bleibenden Ehegatten freiwillig erfolgt und nicht durch eine ihm andernfalls drohende schwere Härte gerechtfertigt ist.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 2988 Nr. 41
NJW-RR 2006 S. 1081 Nr. 16
WAAAC-06472

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