a) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Senatsurteil vom - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447).
b) Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskosten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeitnehmers.