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BGH Urteil v. - XII ZR 31/03

Gesetze: BGB § 1610 Abs. 1; BGB § 1612 b Abs. 5; Regelbetrag-VO § 2

Leitsatz

a) Zur Anrechnung des Kindergeldes, wenn der Unterhaltspflichtige außerstande ist, mindestens 135 % des Regelbetrags der Regelbetrag-Verordnung (hier: § 2, Regelbetrag Ost) zu leisten (Festhaltung an Senatsurteil vom - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445, 447).

b) Zur pauschalierenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit 5 % vom Nettoeinkommen und zu den Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis höherer Fahrt- und Übernachtungskosten eines bundesweit auf wechselnden Baustellen eingesetzten Leiharbeitnehmers.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 369 Nr. 6
SAAAC-06631

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