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BGH Urteil v. - XII ZR 50/04

Gesetze: BGB § 241 Abs. 2; BGB § 249 Fa; BGB § 311 Abs. 2 Satz 1

Leitsatz

Bietet der Autovermieter den Unfallgeschädigten ein Fahrzeug zu einem Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt, und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, muss der Vermieter den Mieter darüber aufklären.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbietet. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die (gegnerische) Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatten werde.

Tatbestand

Fundstelle(n):
NJW 2006 S. 2618 Nr. 36
WM 2006 S. 1965 Nr. 41
ZAAAC-06685

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