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BGH Beschluss v. - XII ZR 97/02

Gesetze: GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2; ZPO § 288 Abs. 1; ZPO § 290; ZPO § 418 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544 Abs. 1 Abs. 6 Satz 1; ZPO § 544 Abs. 7; ZPO § 561; ZPO a.F. § 565 Abs. 2

Leitsatz

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 563 Abs. 2 (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F.) analog

Billigt das Berufungsgericht in einem Urteil, mit dem es das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt und die Sache zurückverweist, die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ist es an diese Beurteilung im erneuten Berufungsverfahren nicht gebunden (Abgrenzung zu - NJW 1992, 2831, 2832).

Nimmt das Berufungsgericht eine solche Bindung irrtümlich an und verschließt sich daher weiteren Ausführungen einer Partei zur rechtlichen Beurteilung, liegt darin regelmäßig ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs.

ZPO §§ 288 Abs. 1, 290, 418 Abs. 2

Hat der Gegner der beweisbelasteten Partei deren Vortrag zu Protokoll der mündlichen Verhandlung zugestanden, braucht die beweisbelastete Partei nicht zu beweisen, dass der Gegner der deutschen Sprache hinreichend mächtig war. Vielmehr obliegt es dem Gegner, darzulegen und zu beweisen, dass sein Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und auf mangelnder Sprachkenntnis beruhte.

ZPO §§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7, 561

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs oder ähnlich schwerwiegende, eine Zulassung an sich erfordernde Verfahrensfehler des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht nicht, wenn die rechtliche Überprüfung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, dass das Berufungsurteil im Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (Fortführung von - NJW 2003, 3205 ff.).

Fundstelle(n):
LAAAC-06762

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