Kapitalnutzungsvorteil von weniger als einem Jahr als sonstige Leistung
Leitsatz
Eine als sonstige Leistung i. S. des § 9
Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zu qualifizierende Gewährung eines
geldwerten Vorteils liegt vor, wenn sich der Erwerber eines Grundstücks
mit noch zu errichtendem Gebäude zu einer Vorausleistung des
Grundstückskaufpreises sowie der Vergütung für die Bauerrichtung
verpflichtet. "Verzichtet" der Grundstückskäufer im
Kaufvertrag auf das ihm durch §§ 320, 322 BGB gewährte
Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung
(Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu
müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, erbringt er
eine sonstige Leistung. Der geldwerte Vorteil besteht in der vorzeitigen
Kapitalnutzungsmöglichkeit, die auch dann nach Maßgabe des
§ 15 Abs. 1 BewG zu bewerten ist, wenn die Zeitdauer des
Nutzungsvorteils weniger als ein Jahr beträgt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2006 S. 2126 Nr. 11 DStRE 2006 S. 1414 Nr. 22 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2006 S. 3353 FAAAC-09330