Gesetze: Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs.
1 Buchst. c
Bemessungsgrundlage für die Nutzung eines Teils eines
Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem Unternehmen
zugeordnet hat, für seinen privaten Bedarf
Leitsatz
Art. 11 Teil A
Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass er der Festsetzung der
Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer für die private Nutzung eines Teils
eines Gebäudes, das der Steuerpflichtige in vollem Umfang seinem
Unternehmen zugeordnet hat, auf einen Teil der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebäudes, der sich nach dem gemäß Art.
20 der 6. EG-RL vorgesehenen Zeitraum für die Berichtigung der
Vorsteuerabzüge bestimmt, nicht entgegensteht. Diese Besteuerungsgrundlage
muss die Kosten des Erwerbs des Grundstücks, auf dem das Gebäude
errichtet ist, enthalten, sofern dieser Erwerb der Mehrwertsteuer unterworfen
war und der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug erhalten
hat.