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BGH Urteil v. - 2 StR 457/04

Gesetze: AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 6; AuslG § 92 a Abs. 1; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 2; AufenthG § 95 Abs. 1 Nr. 3; AufenthG § 96 Abs. 1

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob ein strafbares Verhalten im Sinne der §§ 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6, 92 a Abs. 1 AuslG bzw. der §§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3, 96 Abs. 1 AufenthG vorliegt, gebietet es das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, allein auf eine formell wirksame Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung (Visum) abzustellen.

Ausländerrechtlichen Erlaubnissen kommt daher in den verwaltungsakzessorischen Tatbeständen des Ausländergesetzes und des Aufenthaltsgesetzes Tatbestandswirkung zu.

Fundstelle(n):
OAAAC-10013

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