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BVerwG Beschluss v. - 1 B 92.02

Gesetze: VwGO § 133 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1

Leitsatz

Das Fehlen der Unterschrift unter der Begründungsschrift für eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise unschädlich sein. Diese Umstände müssen aus Gründen der Rechtssicherheit dem Gericht regelmäßig spätestens bei Ablauf der Begründungsfrist bekannt sein. Geht die nicht unterzeichnete Begründungsschrift (hier: wegen überlanger Postlaufzeit) erst nach Fristablauf ein, können nur die bei Eingang des Schriftsatzes erkennbaren Umstände berücksichtigt werden; eine Nachholung der versehentlich unterbliebenen Unterschrift nach Fristablauf ist nicht möglich.

Fundstelle(n):
ZAAAC-12027

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